Unterstützungsleistungen bis 25 Jahre – wenn nötig

22.05.2019 Michelle Castelli

Für minderjährige Kinder und Jugendliche mit besonderen Risiken bieten sozialpädagogische Institutionen ein unterstützendes Umfeld. Dieses entfällt aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Regel ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit. Für Jugendliche, die sich zu diesem Zeitpunkt in einer Ausbildung befinden, ist damit auch ein Abbruch von vertrauensvollen Beziehungen und eine Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes verbunden – Faktoren, die zu Verunsicherung und Instabilität führen können.

Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr

Um dies zu vermeiden, gewährt das Kinder- und Jugendgesetz des Kantons Basel-Stadt eine Ausnahme: Die Unterstützung kann bei Bedarf längstens bis zum Abschluss der Ausbildung und für junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die meisten jungen Erwachsenen trotz schwieriger Ausgangslage spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu führen. Eine Verlängerung der Leistungen ist bei einem ausgewiesenen Bedarf also möglich, jedoch nur für einige Jahre.

Erfolgreiche Ausnahmeregelung mit Tradition

Für einige junge Erwachsene ist diese Verlängerung der Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe sinnvoll. Gerade weil sie eine besondere Begleitung brauchen und in ihrem Umfeld nicht genügend Unterstützung erfahren, sind sie ja in erster Linie in eine sozialpädagogische Institution eingetreten. Diese Situation endet nicht, nur weil sie volljährig werden. Die Ausnahmeregelung ist ein sehr erfolgreiches Instrument. Sie geht bereits auf das Kinder- und Jugendgesetz aus dem Jahre 1984 zurück und hat damit eine gewisse Tradition. Sie wird auch rege genutzt. Momentan werden 88 volljährige Jugendliche mit Wohnort in Basel, die sich in einer Ausbildung befinden, in einer sozialpädagogischen Wohnform betreut und begleitet.

Wechsel der betreuenden Institution kann sinnvoll sein

Meistens bleiben die Jugendlichen nach der Volljährigkeit in der Institution, in welche sie bereits vor der Volljährigkeit eingetreten sind. Vertrauensvolle Beziehungen sollten nicht ohne zwingenden Grund aufgegeben werden. Manchmal ist jedoch auch ein Wechsel in ein anderes Angebot sinnvoll, zum Beispiel wenn die Altersstruktur in der bestehenden Institution nicht mehr passt oder eine andere Institution eine Ausbildungsmöglichkeit anbietet. Um die Finanzierung sicherzustellen, muss der Übergang in ein anderes Angebot gemäss Gesetz nahtlos erfolgen. Dies entspricht jedoch nicht immer den Bedürfnissen der Jugendlichen. Wenn für zwei oder drei Monate ein Unterbruch der stationären Betreuung stattfindet, diese sich aber weiterhin sinnvoll und indiziert erweist, werden Ausnahmen bewilligt. Die Entwicklung des jungen Menschen soll nicht gefährdet werden.

Welche Unterstützung ist künftig gefragt?

Die Erforschung des Themas «Care Leaver» erachten wir als sehr wichtig. Wir unterstützen insbesondere das partizipative Forschungs- und Entwicklungsprojekt der Fachhochschule Nordwestschweiz und sind in der Begleitgruppe vertreten. Die Ergebnisse werden wichtige Hinweise liefern, wie die Unterstützung von Care Leavern in Zukunft sinnvoll gewährleistet werden kann.

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