Rechtliches

In der Schweiz existieren keine eigenständigen Gesetzesartikel zu Cybermobbing oder Mobbing. Es gibt jedoch einzelne Straftatbestände in der Gesetzgebung, welche einen Mobbingprozess betreffen können. Sie sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt.

Mögliche Tatbestände

Mögliche und typische Straftatbestände, die bei (Cyber-)Mobbing erfüllt werden:

  • Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB)
  • Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB)
  • Erpressung (Art. 156 StGB)
  • Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
  • Verleumdung (Art. 174 StGB)
  • Beschimpfung (Art. 177 StGB)
  • Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
  • Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)

Erpressung und Nötigung sind Offizialdelikte, die anderen Tatbestände sind Antragsdelikte. Offizialdelikte werden von der Polizei beziehungsweise Justiz von Amts wegen verfolgt, wenn sie davon Kenntnis erhält. Antragsdelikte werden von der Polizei oder Justiz nur dann verfolgt, wenn das Opfer (die von Mobbing betroffene Person), gegen den Täter, die Täterin oder gegen Unbekannt (die Personen, die Mobbing betreiben), einen Strafantrag stellt.

Was tut die Polizei?

Falls Cybermobbing in einem konkreten Fall mit Erpressung nach Art. 156 StGB oder Nötigung nach Art. 181 StGB einhergeht, werden die entsprechenden Taten von der Polizei von Amtes wegen verfolgt, sobald sie Kenntnis davon hat. Denn diese Delikte sind so genannte Offizialdelikte. Dies geschieht unabhängig davon, ob die von Mobbing betroffene Person die strafrechtliche Verfolgung der Mobbingakteure will oder nicht.

Andere Straftaten, die in Zusammenhang mit Cybermobbing begangen werden (z.B. Beschimpfung nach Art. 177 StGB), werden nur verfolgt, wenn die von Mobbing betroffene Person (oder ihre gesetzliche Vertretung) einen Strafantrag bei der Polizei stellt. Hier spricht man von Antragsdelikten.

Weitere rechtliche Informationen für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe finden sich auf mekis.ch.

Anzeige

Wann eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Verschiedene Ratgeber empfehlen unterschiedliche Zeitpunkte, wann die Polizei eingeschaltet werden soll. Die Polizei selbst sagt, dass sie sofort involviert werden soll, wenn eine erste Intervention der Sorgeberechtigten, betreuenden Person oder Lehrpersonen nicht funktioniert.

Die Polizei hat Mittel und Möglichkeiten, welche anderen Personen und Institutionen verwehrt bleiben. Das macht die Polizei zu einer Partnerin für schwerwiegende und weit fortgeschrittene Fälle. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die Involvierung der Polizei (je nach Delikt) nicht zurückgewiesen werden kann. Die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) empfiehlt unter diesem Aspekt, dass eine Anzeige bei der Polizei nur zu wählen ist, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Mit einem rechtlichen Verfahren kann sich die Situation unter Umständen verschlimmern.